Geldwäschegesetz
Als Immobilienunternehmen gehören wir zu den s. g. Verpflichteten des „Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 14 Geldwäschegesetz, kurz GwG) und müssen die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten beachten.
Wir müssen den Verkäufer und Käufer jedoch erst prüfen, wenn ein ernsthaftes Kaufinteresse besteht. Von einem ernsthaften Kaufinteresse ist nach der Gesetzgebung dann auszugehen, wenn einer der Beteiligten von dem anderen den Kaufvertrag im Entwurf erhalten oder mit dem Makler eine Reservierungsvereinbarung geschlossen hat.
Im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung müssen wir Ihre Identität durch das Beibringen von Angaben (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität) feststellen. Dafür benötigen wir eine Kopie Ihres gültigen Personalausweises.
Darüber hinaus muss geprüft werden, ob Sie im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handeln. Bei juristischen Personen benötigen wir – einen Handelsregisterauszug, eine Gesellschafterliste und eine Ausweiskopie der auftretenden Person (z. B. Geschäftsführer oder Bevollmächtigter).
Das Geldwäschegesetz verpflichtet uns, diese Daten und Unterlagen für fünf Jahre aufzubewahren. Nach § 11 Abs. 6 GwG sind Sie als Kunde verpflichtet, uns die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen oder Ausweis zur Überprüfung vorzulegen.
Dies ist einer der zentralen Bestandteile des geänderten Geldwäschegesetzes, welches am 26. Juni 2017 in Kraft getreten ist.
Seit dem 01.04.2023 dürfen Immobilien nicht mehr in bar bezahlt werden (gem. SDG II – § 59 Abs. 11 GwG).
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